(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.
(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1475
Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1476 Teilung des Überschusses
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle