Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 750
Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle