Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2265
Errichtung durch Ehegatten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2266 Gemeinschaftliches Nottestament
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle