Geschäftsunfähig ist:
- 1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
- 2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 103
Verteilung der Lasten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 104 Geschäftsunfähigkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle