(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.
(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1110
Subjektiv-dingliche Reallast
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1111 Subjektiv-persönliche Reallast
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle