Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 167
Erteilung der Vollmacht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 168 Erlöschen der Vollmacht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle