Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 105
Nichtigkeit der Willenserklärung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 105a Geschäfte des täglichen Lebens
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle