Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 804
Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 805 Neue Zins- und Rentenscheine
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle