Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2378
Nachlassverbindlichkeiten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle