Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2371
Form
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle