Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 966
Verwahrungspflicht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 967 Ablieferungspflicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle