Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 232
Arten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 233 Wirkung der Hinterlegung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle