Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 472
Mehrere Vorkaufsberechtigte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 473 Unübertragbarkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle