Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1615n
Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle