(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 855
Besitzdiener
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 856 Beendigung des Besitzes
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle