Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 747
Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 748 Lasten- und Kostentragung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle