Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1071
Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1072 Beendigung des Nießbrauchs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle