Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1007
Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle