Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 52
Sicherung für Gläubiger
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle