(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 201
Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle