Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1640
Vermögensverzeichnis
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1641 Schenkungsverbot
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle