Synopse: § 1836d BGB alte Fassung
gültig bis 01.01.2023
§ 1836d Mittellosigkeit des Mündels
Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
- 1.nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
- 2.nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
aufbringen kann.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1836c
Einzusetzende Mittel des Mündels
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1836d (weggefallen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle