(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
- 1. die Feststellung der Vaterschaft,
- 2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.
(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
(XXXX) §§ 1699 bis 1711
(weggefallen)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1712 Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle