Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen haben soll.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2188
Kürzung der Beschwerungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2189 Anordnung eines Vorrangs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle