Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 144
Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 145 Bindung an den Antrag
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle