Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 109
Widerrufsrecht des anderen Teils
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle