(1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.
(2) Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. Im Übrigen gilt § 650c entsprechend.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 650p
Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 650q Anwendbare Vorschriften
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle