Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 902
Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 903 Befugnisse des Eigentümers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle