Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1698a
Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung
der elterlichen Sorge
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle