§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2168
Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle