(1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist.
(2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person,
- 1. die minderjährig ist,
- 2. für die ein Betreuer bestellt ist, sofern die Betreuung die für die Führung der Vormundschaft wesentlichen Angelegenheiten umfasst, oder für die ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet ist,
- 3. die die Eltern gemäß § 1782 als Vormund ausgeschlossen haben, oder
- 4. die zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1783
Übergehen der benannten Person
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1784 Ausschlussgründe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle