(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1565
Scheitern der Ehe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1566 Vermutung für das Scheitern
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle