Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2013
Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2014 Dreimonatseinrede
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle