Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 805
Neue Zins- und Rentenscheine
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 806 Umschreibung auf den Namen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle