von Göler (Hrsg.) / Juliane Reichelt / § 535

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a)    Vertragsparteien

Partei eines Mietverhältnisses können grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften als Mieter oder Vermieter sein. Die Möglichkeit, selbst Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, gilt auch für die rechtsfähige Außen-GbR, wie der Gesetzgeber in § 705 II BGB nun ausdrücklich geregelt hat, und damit auch für das Mietverhältnis. Bloße Personengesamtheiten, die als solche nicht rechtsfähig sind (bspw. die ungeteilte Erbengemeinschaft oder die Innen-GbR), können hingegen nicht Partei eines Mietverhältnisses sein. BGH, Urt. v. 11.09.2002 – XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 Nur die Mitglieder dieser Personengesamtheiten können als Mieter oder Vermieter auftreten. 

Natürliche Personen können selbst dann Partei eines Mietverhältnisses sein, wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig sind. In solchen Fällen bedarf es für den Abschluss des Vertrags und für rechtsgeschäftliche Handlungen im Rahmen

2) Abgrenzungen, Kasuistik

a)    Abgrenzung von Wohn- und Gewerberaummietverhältnis

Die Abgrenzung von Wohn- und Gewerberaummietverhältnissen ist nicht nur mit Blick auf die unterschiedlichen materiell-rechtlichen Gesetzesregelungen von großer praktischer Bedeutung, sondern auch, weil davon bei Rechtsstreitigkeiten die sachliche Zuständigkeit des Gerichts abhängt (ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte bei Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen nach § 23 Nr. 2 lit. a GVG). Insgesamt ist zu betonen, dass das gesetzliche Mietvertragsrecht (bspw. die Kündigungsregelungen) bei Wohnraummietverhältnissen deutlich mieterfreundlicher ist, als bei sonstigen Mietverhältnissen.

Zur Einordnung des Vertrags als Wohn- oder Gewerberaummietverhältnis ergeben sich aus dem Gesetz selbst keine Kriterien. § 549 I BGB sieht lediglich vor, dass die Vorschriften des Wohnraummietrechts für „Mietverhältnisse über Wohnraum“ gelten. Entscheidend ist der vertragsgemäße Nutzungszweck der Mietsache. Ein Wohnraummietverhältnis liegt nur vor, wenn der Mieter die Räume nach dem Vertrag zu eigenen Wohnzwecken

3) Literaturstimmen

Börstinghaus/Siegmund in: Blank/Börstinghaus/Siegmund Miete, 8. Aufl. 2025, § 535 BGB

Dose, Gewerberaummiete: Grenzen der Abwälzung der Instandhaltungspflicht, NZM 2009, 381

Graf/Reichelt, Minderungsrechtsausschluss bei Geschäftsraummietverträgen, ZfIR 2010, 390

Gras u.a. in: BeckOK Mietrecht, Stand 01.12.2025, § 535 BGB

Guhling, AGB-rechtliche Grenzen der Überwälzung von Instandhaltung und Instandsetzung, NZM 2019, 457

Häublein in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 535

Huber Schmidt in: BeckOGK, Stand 01.10.2025, § 535 BGB

Lehmann-Richter in: Schmidt-Futterer Mietrecht, 16. Aufl. 2024, § 535 BGB

Meyer, Handbuch Immobilienwirtschaftsrecht, 1. Aufl. 2022

Moeser, Triple-Net-Mietverträge, NZM 2003, 425

Reichelt/Gauger, Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache – Ein Überblick zur Rechtslage bei der Geschäftsraummiete, Teil 2, ZfIR 2012, 80

Reichelt/Gauger, Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache – Ein Überblick zur Rechtslage bei der Geschäftsraummiete, Teil 1, ZfIR

Autor & Kanzlei
Rechtsanwältin Immobilienrecht Baurecht Mietrecht Pachtrecht Architektenrecht Stuttgart
Frau Rechtsanwältin Dr. Juliane Reichelt
J.Reichelt@heuking.de +49 711 220457927

Die Kommentierung 'Vorbemerkung zur Systematik des Mietrechts' sowie zu § 535 BGB wurde von unserer Autorin Dr. Juliane Reichelt verfasst, in freundlicher Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Levin Maurer.

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Fußnoten