Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2352
Verzicht auf Zuwendungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle