Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 185
Verfügung eines Nichtberechtigten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 186 Geltungsbereich
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle