Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2134
Eigennützige Verwendung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle