Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 302
Nutzungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 303 Recht zur Besitzaufgabe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle