(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.
(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2022
Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle