(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1966
Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle