(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1496
Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle