Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 781
Schuldanerkenntnis
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 782 Formfreiheit bei Vergleich
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle