Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1619
Dienstleistungen in Haus und Geschäft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle