Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 865
Teilbesitz
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 866 Mitbesitz
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle