(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 584
Kündigungsfrist
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle