Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 897
Kosten der Berichtigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle