(1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 652
Entstehung des Lohnanspruchs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 653 Maklerlohn
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle