Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1768
Antrag
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1769 Verbot der Annahme
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle