(1) Stellt das Familiengericht auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig fest, dass der dem Kind nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 als Vater zugeordnete Mann nicht der leibliche Vater des Kindes ist, entfällt die Vaterschaft rückwirkend ab Geburt des Kindes.
(2) Die Mutterschaft ist unanfechtbar.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1598a
Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1599 Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle